Streik

Streik

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Streik [ʃtrai̮k], der; -[e]s, -s:
gemeinsames, meist gewerkschaftlich organisiertes Einstellen der Arbeit (durch Arbeitnehmer[innen]) zur Durchsetzung bestimmter Forderungen gegenüber den Arbeitgebern:
die Gewerkschaft rief zu einem Streik auf; ein wilder (von der Gewerkschaft nicht beschlossener) Streik.
Syn.: Ausstand, Dienst nach Vorschrift.
Zus.: Generalstreik, Hungerstreik, Sitzstreik, Sympathiestreik, Warnstreik.

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Streik 〈m. 6 oder m. 1meist organisierte u. mit bestimmten Forderungen verknüpfte, vorübergehende Arbeitsniederlegung von Arbeitnehmern; Sy Arbeitseinstellung (1), Arbeitsniederlegung ● in (den) \Streik treten; ein befristeter \Streik [<engl. strike „Schlag“; → streiken]

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Streik , der; -[e]s, -s, selten: -e [engl. strike, zu: to strike, streiken]:
gemeinsame, meist gewerkschaftlich organisierte Arbeitsniederlegung von Arbeitnehmern zur Durchsetzung bestimmter wirtschaftlicher, sozialer, die Arbeit betreffender Forderungen; Ausstand (1):
ein langer, spontaner, wilder Streik;
ein S. für höhere Löhne, gegen die Beschlüsse der Arbeitgeber;
der S. der Ärzte (die Weigerung der Ärzte, geplante Behandlungen durchzuführen);
einen S. ausrufen, durchführen, [mit Gewalt] niederschlagen, -werfen;
einen Betrieb durch S. stilllegen;
im S. stehen;
in [den] S. treten;
Ü die Gefangenen wollen ihren S. fortsetzen.

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Streik
 
[englisch strike, zu to strike, eigentlich »schlagen«, »streichen«, »abbrechen«], allgemein die zeitweilige Verweigerung eines geschuldeten oder üblichen Verhaltens als Ausdruck eines Protests oder als Mittel (des zivilen Ungehorsams) zur Durchsetzung einer Forderung (z. B. Hungerstreik, Sitzstreik). Im engeren, arbeitsrechtlichen Sinn der Ausstand, also die gemeinsame, planmäßige Arbeitsniederlegung durch eine größere Zahl von Arbeitnehmern zur Durchsetzung eines bestimmten Kampfziels und mit der Absicht, die Arbeit nach Beendigung des Streiks wieder aufzunehmen und fortzuführen. Auch die nur teilweise Verweigerung der Arbeitsleistung (»Bummel-S.«) ist ein Streik, ebenso der »Dienst nach Vorschrift«, bei dem der Arbeitsablauf durch eine übertrieben genaue Befolgung von Ordnungs- oder Sicherheitsvorschriften verzögert oder zum Erliegen gebracht werden soll. Kein Streikrecht haben nach vorherrschender und durch die Rechtsprechung bestätigter Auffassung die Beamten. Umstritten ist, ob Auszubildende an Streiks teilnehmen können. Dies wird von der Rechtsprechung jedenfalls dann bejaht, wenn über Ausbildungsvergütungen verhandelt wird. Durch die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik verletzt der Arbeitnehmer nicht den Arbeitsvertrag, ihm kann deshalb auch nicht gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis ruht lediglich. Eine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht.
 
Neben Boykott und Aussperrung ist der Streik ein Mittel des Arbeitskampfes. Seine grundsätzliche Zulässigkeit beruht auf der in Art. 9 Absatz 3 GG verankerten Koalitionsfreiheit, die die Möglichkeiten von Arbeitskämpfen voraussetzt. Eine eingehende gesetzliche Regelung des Streikrechts gibt es in Deutschland nicht. Vielmehr ist das Streikrecht - wie das Arbeitskampfrecht überhaupt - durch die Rechtsprechung geprägt. Die großen Gewerkschaftsverbände haben mit interner Bindungswirkung »Richtlinien zur Führung von Arbeitskämpfen« beschlossen. Sie betreffen das Verfahren und gliedern es in mehrere Phasen, die vom Entschluss zur Einleitung von Streiks über Urabstimmung (mit bestimmten Quoten) bis zur Arbeitsniederlegung reichen. Träger des Streiks können nur Gewerkschaften sein. Gegen diese haben die streikenden Gewerkschaftsmitglieder während der Dauer von Streiks und Aussperrung einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung, deren Höhe satzungsgemäß bestimmt ist und sich in der Regel nach einem Vielfachen des individuellen monatlichen Gewerkschaftsbeitrages richtet. Wilde Streiks, also solche Streiks, die von der zuständigen Gewerkschaft weder von vornherein gebilligt noch nachträglich genehmigt oder übernommen wurden, sind rechtswidrig. Dies gilt v. a. mit der Überlegung, dass die mit wilden Streiks verfolgten Ziele (z. B. Proteste gegen Kündigungen) solche sind, für die die Rechtsordnung andere, besonders arbeitsgerichtliche Verfahren vorsieht.
 
Streiks müssen den Abschluss von Tarifverträgen zum Ziel haben. Sie sind daher rechtswidrig, wenn sie nicht um tarifvertraglich regelbare Ziele geführt werden. Dies gilt besonders für politische Streiks oder Demonstrationsstreiks. Umstritten ist, ob ein Streik zulässig ist, um einen verbandsangehörigen Arbeitgeber zum Austritt aus seinem Verband und zum Abschluss von Firmen-(Haus-)Tarifverträgen zu zwingen. Als grundsätzlich unzulässig gelten Sympathie- oder Solidaritätsstreiks, die der Unterstützung von Kampfforderungen anderer Gewerkschaften dienen. Rechtswidrig sind Streiks zur Regelung betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten, für die das Betriebsverfassungsgesetze andere Regelungsmechanismen bereithält.
 
Die Rechtsprechung hat die Rechtmäßigkeit an sich zulässiger Streiks unter das Gebot der Verhältnismäßigkeit gestellt. Danach ist der Streik letztes Mittel (»Ultima Ratio«), das nach Ausschöpfen aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden kann; er muss nach den Regeln eines fairen Kampfes geführt werden; nach Ende des Streiks haben beide Seiten dazu beizutragen, dass der Arbeitsfriede wiederhergestellt wird. Streiks dürfen nicht die Friedenspflicht verletzen, sich also nicht gegen noch geltende Tarifverträge richten. Nach Ablauf der Friedenspflicht setzt die Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen, besonders Streiks, voraus, dass tarifvertraglich regelbare Forderungen gestellt wurden und hierüber verhandelt wurde. Die Weigerung von Arbeitgebern, überhaupt über die Forderungen zu verhandeln, führt zur Zulässigkeit des Streiks. Dem Ultima-Ratio-Prinzip widersprechen Warnstreiks, also kurze, zeitlich befristete Arbeitsniederlegungen, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit laufenden Tarifverhandlungen stehen. Es liegt allerdings im freien Ermessen einer Tarifvertragspartei, die Verhandlungsmöglichkeiten für ausgeschöpft zu halten und Streiks als begleitende Arbeitskampfmaßnahmen zu sehen.
 
Werden während des Streiks Streikposten (zur Außenwirkung, als Appellanten gegenüber arbeitswilligen Arbeitnehmern) aufgestellt, dürfen diese die Arbeitswilligen nicht am Betreten der Arbeitsstätte hindern. Betriebsblockaden während des Streiks sind rechtswidrig. Die Gegner des Arbeitskampfes können sich überdies über erforderliche Erhaltungs- und sonstige Notarbeiten während des Streiks verständigen. In der Praxis der Arbeitskämpfe spricht man von einem Vollstreik, wenn alle Arbeitgeber eines Wirtschaftszweiges von den Arbeitnehmern bestreikt werden oder wenn alle Arbeitnehmer eines Betriebes die Arbeit niederlegen. Um einen Teil- oder Schwerpunktstreik handelt es sich, wenn nur bestimmte Teile eines Betriebes oder bestimmte (Schlüssel-)Betriebe eines Wirtschaftszweiges bestreikt werden. Bei einem Generalstreik legen alle Arbeitnehmer die Arbeit nieder. Rechtswidrige Streiks lösen gegen die Beteiligten Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche aus. Im Wege einstweiligen Rechtsschutzes können Arbeitgeber rechtswidrige Streiks schon durch einstweilige Verfügung unterbinden. Eine Kündigung von Arbeitnehmern wegen ihrer Teilnahme am rechtswidrigen Streik hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Interessen der Parteien vollständig gegeneinander abzuwägen, namentlich hinsichtlich der Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der Arbeitskampfmaßnahme.
 
In der EG ist das Streikrecht in der »Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer« vom 9. 12. 1989 verankert.
 
In Österreich hat das Streikrecht keine positiv-rechtliche Regelung gefunden. Auch ein Richterrecht hat sich mangels konkreter Anlassfälle nicht entwickelt. Eine Streikverordnung aus dem Jahr 1914, die Streiks im öffentlichen Dienst unter Strafe stellt, ist noch in Kraft, wird aber seit 1945 nicht mehr angewandt. Die Rechtswidrigkeit von Streiks wird v. a. im Hinblick auf eine Sittenwidrigkeit nach § 1295 Absatz 2 ABGB beurteilt. Eine Friedenspflicht kann sich besonders aus Kollektivvertrag beziehungsweise Betriebsvereinbarung ergeben. Eine Streikteilnahme stellt grundsätzlich einen Entlassungsgrund dar. Die Details sind dabei überaus strittig. Ein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Streikfall.
 
In der Schweiz waren Streiks in den letzten Jahrzehnten äußerst selten. Die mit Streiks zusammenhängenden Rechtsfragen sind daher wenig geklärt. Nach der neuen Bundesverfassung vom 18. 4. 1999 sind Streik und Aussperrung zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen (Art. 28 Absatz 3). Das Gesetz kann bestimmten Personengruppen den Streik verbieten. Schon früher war Beamten und öffentlich-rechtlichen Angestellten des Bundes sowie der meisten Kantone der Streik verboten. Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gestattet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein widerrechtlicher Streik dem Arbeitgeber in der Regel die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
 
Geschichtliches:
 
Der Streik ist historisch eng verknüpft mit den Zusammenschlüssen abhängig Arbeitender zur Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse. Im 19. Jahrhundert führten die Arbeitsniederlegungen der Industriearbeiter zur Gründung von Gewerkschaften, und umgekehrt wurde der Streik (das Wort ist eingedeutscht erstmals 1884 belegt, Streikbrecher 1896) zum wichtigsten Mittel, gewerkschaftlichen Forderungen Nachdruck zu verleihen. Am Anfang der Rechtsentwicklung standen das Verbot und die Strafbarkeit von Streiks.
 
 
C.-H. Germelmann: Theorie u. Gesch. des S.-Rechts (1980);
 F. Segbers: S. u. Aussperrung sind nicht gleichzusetzen (1986);
 Gerhard Müller: Arbeitskampf u. Recht (1987);
 U. Engelhardt: S. in Dtl. seit 1830 (1988);
 
Arbeitskampf- u. Schlichtungsrecht, hg. v. M. Löwisch (1997);
 F. Gamillscheg: Kollektives Arbeitsrecht, auf mehrere Bde. ber. (1997 ff.).
 

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Streik, der; -[e]s, -s, selten: -e [engl. strike, zu: to strike, ↑streiken]: gemeinsame, meist gewerkschaftlich organisierte Arbeitsniederlegung von Arbeitnehmern zur Durchsetzung bestimmter wirtschaftlicher, sozialer, arbeitsmäßiger Forderungen (als Maßnahme eines Arbeitskampfs); ↑Ausstand (1): ein langer, gut organisierter S.; ein spontaner, wilder (nicht von der Gewerkschaft ausgehender, rechtlich unzulässiger) Streik; ein S. für höhere Löhne, gegen die Beschlüsse der Arbeitgeber; der S. der Metallarbeiter verschärft sich, lähmt die Wirtschaft, flaut ab, ist beendet, ist zusammengebrochen, war erfolgreich; An diesem Mittwoch brach ein wilder S. los unter den ungebärdigen Arbeitern (Reinig, Schiffe 92); einen S. ausrufen, organisieren, durchführen, beschließen, unterstützen, fortsetzen, durchhalten, [mit Gewalt] niederschlagen, -werfen, abblasen; Am selben Tag noch schlossen sich die Hafenarbeiter dem S. an (Bredel, Väter 271); das Recht auf S.; etw. durch S. erzwingen; einen Betrieb durch S. stilllegen; für, gegen [den] S. stimmen; im S. stehen; in [den] S. treten; mit S. drohen; zum S. aufrufen; Ü der S. (die Weigerung, Patienten zu versorgen) der Ärzte; die Gefangenen wollen ihren S. fortsetzen, beenden, abbrechen.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Streik — (engl. strike, »Schlag«), Ausstand, Arbeitseinstellung, gemeinsame, freiwillige Niederlegung der Arbeit seitens mehrerer Arbeitnehmer zur Erlangung günstigerer Arbeitsbedingungen [s. Beilage: ⇒ Streik]; Gegensatz Aussperrung (s.d.); streiken, die …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Streik — 〈m.; Gen.: (e)s, Pl.: s〉 meist organisierte u. mit bestimmten Forderungen verknüpfte, vorübergehende Arbeitsniederlegung von Arbeitnehmern od. Angehörigen des Dienstleistungsgewerbes; in (den) Streik treten [Etym.: → streiken] …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Streik — Sm std. (19. Jh.) Entlehnung. Entlehnt aus ne. strike, zu ne. strike die Arbeit einstellen , eigentlich schlagen , aus ae. strīcan schlagen . Die moderne Bedeutung u.a. aus dem nautischen Gebrauch ne. strike sail Segel einholen (z.B. um das… …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Streik — »gemeinsame, meist gewerkschaftlich gelenkte Arbeitsniederlegung (als Maßnahme in einem Arbeitskampf)«: Das Substantiv wurde im 19. Jh. aus gleichbed. engl. strike entlehnt und zunächst auf englische Verhältnisse bezogen. Weitere Verbreitung in… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Streik — [Aufbauwortschatz (Rating 1500 3200)] Bsp.: • Sie hatten in letzter Zeit viele Streiks. • Unglücklicherweise gab es einen Streik des Flughafenpersonals und unser Flug nach Heathrow verspätete sich …   Deutsch Wörterbuch

  • Streik — (engl. strike, »Schlag, Streich«), soviel wie Arbeitseinstellung (s. d.) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Streik — Streik, s. Arbeitseinstellung …   Lexikon der gesamten Technik

  • Streik — der; [e]s, s <englisch> (Arbeitsniederlegung) …   Die deutsche Rechtschreibung

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